Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem
Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt
über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht
zustande kommt.

§ 2 Die Agentur arbeitet als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben des Werbungtreibenden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen
personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Werbungtreibenden - insbesondere
auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter - in jeder möglichen Form
zu vertreten.

§ 3 Die Agentur ist auf Absprache bereit, während der Vertragsdauer kein Produkt eines anderen Werbungtreibenden agenturmäßig zu betreuen, das zu dem diesen Vertrag betreffendenProdukt-/Dienstleistungsbereich in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.

§ 4 Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden
Maßnahmen mit dem Werbungtreibenden abzustimmen und ihm die Entwürfe
für die vorgeschlagenen Werbemittel, die eingeholten Kostenvoranschläge, Terminplänezur Bewilligung vorzulegen. Die Agentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Angebote für Fremdleistungen eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, kann sie 15 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale berechnen. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbungtreibenden erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Werbungdurchführenden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittler auf.

§ 5 Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Werbungtreibende
damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist.
Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste der Agentur (bzw.
branchenübliche Honorarforderungen). Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich
und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen
oder erfolgten Beratungen.

§ 6 Wird das Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen
finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen
innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von der Agentur erbrachten
Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnet die Agentur ihren Aufwand entsprechenddie shk-agenturshk-agentur GmbH · Alois-Geßner-Weg 7 · 73666 Baltmannsweiler · Telefon: 07153 / 7507395 · info@shk-agentur.de · www.shk-agentur.de ·
Handelsregister Amtsgericht Stuttgart HRB 776 519 · Ust-IdNr. DE337075110 · Geschäftsführer: Richard Böhland··Seite 2die shk-agenturder in ihrer Preisliste ausgewiesenen Beraterhonorare.

§ 7 Der Werbungtreibende verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang
und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße
Durchführung des Auftrags benötigten Informationen und Unterlagen,
soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.
Der Werbungtreibende verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder
Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen
zu übergeben.

§ 8 Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt
ist, geschieht diese auf der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage der Agentur.
Im Agenturhonorar sind die Leistungen für Werbevorbereitung, Werbeplanung,
Werbegestaltung, Werbetext enthalten. Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen und
digitale Aufbereitungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten,Nutzungsrechts-Übertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzü-
ge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungenhinzugezogener Spezial-Unternehmungen (Marktforschung etc.) je nach entsprechendem
Aufwand. Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Werbungtreibenden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zuvertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt. DerBeschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand der Agentur wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten oder bei Berechnung durch dieAgentur an den Werbungtreibenden abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus „Service-Fee“ getragen.

§ 9 Ein der Agentur schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen,
wenn die Agentur die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung
schriftlich ablehnt.

§ 10 Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen gehen nur insoweit
auf den Werbungtreibenden über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung
hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume etc.), ansonsten sind sie gesondert
zu regeln.

§ 11 Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens
der Agentur nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.

§ 12 Der Werbungtreibende ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium
eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

§13 Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Die Agentur selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt einesordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

Andernfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen. Nach der Druckreiferklärung durch den Werbungtreibenden ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Werbungtreibende von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung der Agentur. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juris-
tisch überprüfen zu lassen.

§ 14 Mit der Zahlung des Agenturhonorars, einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts, erwirbt der Werbungtreibende nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellenZweck (siehe § 15). Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich.Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung erfolgt

§ 15 Für alle konzeptionellen und kreativen Arbeiten (Text, Grafik, Foto, Film) wird ein
zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht gewährt.

§ 16 Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der
Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags
zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Werbungtreibende.
Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in
ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbungtreibenden hinzuweisen.
Die obligatorischen Belegexemplare sind der
Agentur nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.

§ 17 Das Agenturhonorar inkl. evtl. verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer
ist nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur an den Werbungtreibenden rein netto fällig.
Zielüberschreitungen werden mit 5% Verzugszinsen über dem jeweiligen Referenzzinssatz
der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 18 Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
berührt nicht die Wirksamkeit im übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel
tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel
wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und
Scheckverbindlichkeiten, ist der Sitz der Agentur.

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